Die Städte Deutschlands dürfen von E-Scooter-Betreibern Gebühren einfordern, die über die Kosten für die behördliche Zulassung hinausgehen. Das Oberverwaltungsgericht in Berlin hat in seinem Urteil entschieden, dass die Kommunen aufgrund eines Paragrafen des Straßenverkehrsgesetzes Sondergebühren zur Deckung der Kosten für die Aufsicht und die Kontrolle der E-Scooter von den Betreibern einfordern dürfen.
Zusammenfassung:
Das Oberverwaltungsgericht in Berlin hat entschieden, dass die Kommunen E-Scooter-Betreibern Sondergebühren zur Deckung der Kosten für die Aufsicht und Kontrolle der E-Scooter in Rechnung stellen dürfen.
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